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Bezirksverband Hessen-Sueddeutschland
im Hannoveraner Verband e.V.
  • 02
       

    Fohlenauktion

    Illertissen 2019

     

Auktionsbedingungen

 

Auktionsbedingungen für Hannoveraner Fohlenauktionen in Süddeutschland

1. Allgemeines
Der Bezirksverband Hessen-Süddeutschland im Hannoveraner Verband e.V. ist Veranstalter der Fohlenauktionen in Illertissen und Linkenheim. Die Fohlen werden unter der Leitung des Auktionators verkauft. Der Verkäufer erkennt mit der Zulassung des Fohlens die Auktionsbedingungen an. Der Käufer erkennt diese mit der Abgabe des Gebotes an.

2. Versteigerung
Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung statt, die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator verantwortlich geleitet wird. Die zur Versteigerung kommenden Fohlen werden in der Auktionshalle mit der Mutterstute an der Hand vorgestellt. Das Ausbieten der Fohlen erfolgt in Euro. Die Fohlen werden mit 3.000,00 € angeboten. Es werden nur Mehrgebote von mindestens 200,00 € angenommen. Falls Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages entstehen, die sofort geltend zu machen sind, kann das Angebot wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Die Anmeldung von Zweifeln über die Gültigkeit des Zuschlages ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterschrieben ist, muss jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Fohlens der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages können nur Bieter des betreffenden Fohlens, der Auktionator oder der Veranstalter anmelden. Über die Zweifel entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem Geschäftsführer des Veranstalters, einem Mitglied der Auswahlkommission und dem Auktionator. Die Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlages bedarf der Einstimmigkeit.Falls der Käufer den Kaufzettel nicht unterschreibt oder während der Auktion zu erkennen gibt, dass er das Fohlen nicht abnimmt, kann das Fohlen nach Ermessen des Auktionators nochmals versteigert werden. Der erste Käufer haftet dem Verkäufer des Fohlens für einen etwaigen Mindererlös.

3. Abrechnung und Bezahlung
3.1. Der Verkauf erfolgt zum Zuschlagpreis zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird vom Zuschlagpreis erhoben und kann je nach Veranlagung des Verkäufers variieren zwischen 0% (privat verkauft), 10,7% (pauschalierender Landwirt) und 19% (Gewerbe). Im Auktionskatalog ist bei dem jeweils betroffenen Fohlen hinter dem Namen des Ausstellers der jeweilige Mehrwertsteuersatz ausgewiesen. Die Angabe der Umsatzsteuer erfolgt durch den Verkäufer. Der Bezirksverband übernimmt keine Haftung für diese Angabe. Der Bezirksverband Hessen-Süddeutschland e.V. für seine Vermittlung eine Vermittlungsgebühr, die sich nach dem Zuschlagpreis richtet.

3.2. Der Rechnungsbetrag errechnet sich wie folgt:

  • 1. Rechnungsposition: Zuschlagpreis zuzüglich Umsatzsteuersatz des Verkäufers (0%, 10,7% oder 19%)
    = Kaufpreis brutto
  • 2. Rechnungsposition: 6% Kaufgebühr (incl. Versicherung) + 19% Umsatzsteuer
    =Gesamtgebühr

Kaufpreis brutto + Gesamtgebühr = Abrechnungsbetrag

3.3. Die Bezahlung ist sofort nach Zuschlag fällig. Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Abrechnungsbetrag (Zuschlagpreis und die Gesamtgebühr) in bar oder durch bankbestätigten Scheck zu bezahlen.

3.4. Der Veranstalter ist bei der Abwicklung behilflich und berechtigt, die Kaufpreiszahlung für den Verkäufer in Empfang zu nehmen. Der Verkäufer erteilt dem Veranstalter insoweit Inkassovollmacht.

3.5. Die Verkäufer behalten sich Eigentumsvorbehalt gemäß §449 BGB bis zur vollständigen Zahlung des Abrechnungsbetrages vor. Bei Annahme von Schecks bis zu deren Einlösung. Eine Schecksperrung ist nicht zulässig.

4. Beschaffenheit der Fohlen
4.1. Die nachfolgend aufgeführten Eigenschaften der Fohlen sind diejenigen Beschaffenheitsmerkmale im Sinne des Gesetzes, die ausschließlich Gegenstand des Erfüllungsanspruches des Käufers sind: Abstammung, Geschlecht, Alter, Farbe, gegebenenfalls Familienleistungen. Daneben zeigt der Auktionskatalog gegebenenfalls ein Bild des Fohlens mit einem Kurzkommentar. Die Kommentare geben einen ersten Eindruck des Fohlens bei Drucklegung des Kataloges wieder, ohne dass der Veranstalter oder Verkäufer eine Zusicherung hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des Fohlens abgeben will.

4.2. Aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Änderungen der Katalogbeschreibungen der Fohlen werden bei der Auktion durch den Auktionator bekannt gegeben.

4.3. Weitere Beschaffenheitsmerkmale ermittelt der Veranstalter nicht. Solche sind nicht Vertragsgegenstand. Insofern erfolgt der Verkauf wie besehen unter Ausschluss jeder Sachmängelhaftung.

5. Gesundheitsstatus – keine zugesagte Beschaffenheit
Außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung veranlasst der Veranstalter, dass alle Fohlen bereits bei den Ausstellern vor Anlieferung durch selbständige Tierärzte klinisch untersucht werden. Der Umfang der Untersuchung und die erhobenen Befunde werden durch ein Gesundheitsprotokoll dokumentiert. Das Gesundheitsprotokoll ist eine eigenverantwortliche Bewertung des jeweiligen Tierarztes zum Ausstellungsdatum. Es ist nicht Vertragszusage des Veranstalters oder des Ausstellers. Es kann im Auktionsbüro vom Kaufinteressenten eingesehen werden.

6. Haftung
Der Aussteller übernimmt die Sachmängelhaftung für die unter Abschnitt 4 vereinbarten Beschaffenheits-merkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen:
6.1. Die Nachlieferung als Nacherfüllungsanspruch wird ausgeschlossen. Die Nachbesserung wird insoweit beschränkt, als nach einem für beide Parteien verbindlichen Gutachten der tierärztlichen Hochschule Hannover die Heilung einer Erkrankung nicht binnen sechsmonatiger Behandlungsdauer sicher zu erwarten ist.

6.2. Der Anspruch auf Minderung wird ausgeschlossen.

6.3. Rücktritt vom Vertrag: Bei sehr erheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Fohlens zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges haftet der Aussteller auf Rücknahme des Fohlens und Rückzahlung des Kaufpreises.

6.4. Alle Ansprüche auf Schadensersatz werden begrenzt auf die nachfolgend abschließend aufgeführten Ansprüche:
Transportkosten vom Stall des Ausstellers zum Käuferstall innerhalb Deutschlands, übliche Stall- und Futterkosten, die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Schmiedekosten sowie notwendige Kosten für die tierärztliche Versorgung. Für weitere Kosten und Aufwendungen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden wird nicht gehaftet.

6.5. Über jegliche Ansprüche aus Mängeln ist der Veranstalter zu informieren.

6.6. Sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren bei Verbrauchern im Sinne von §13 BGB innerhalb von zwei Jahren nach Gefahrübergang. Bei Verkäufen an Käufer, die nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, verjähren sämtliche Ansprüche auf Sachmängelhaftung acht Wochen ab Gefahrübergang.

6.7. Außerhalb der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haften der Veranstalter und der Aussteller nicht. Insoweit werden die Fohlen verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Insbesondere wird keine Haftung übernommen für den Gesundheitszustand der Fohlen. Der Veranstalter und der Aussteller haften nicht für die Richtigkeit der Befunderhebungen und Bewertungen aus diesen Befunderhebungen durch die selbständigen Tierärzte.

6.8. Von der Haftungsbeschränkung sind ausgenommen Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.

7. Abnahme und Gefahrenübergang
7.1. Mit dem Zuschlag ist der Kaufvertrag über das jeweilige Fohlen abgeschlossen. Nach der Auktion bleiben die Fohlen bis zur Vollendung des 6. Lebensmonates bei dem Verkäufer.  Eine frühere Abnahme des Fohlens durch den Käufer ist im Einvernehmen mit dem Aussteller möglich. Auf Wunsch des Käufers verpflichtet sich der Aussteller, das Fohlen bis zum 15. Oktober des Kaufjahres auf Kostenrisiko des Käufers in seiner Aufzucht und Obhut zu belassen. Die Abnahme des Fohlens erfolgt am Wohnsitz des Ausstellers.

7.2. Erfolgt die Übergabe des verkauften Fohlens nach dem 15. Oktober des Kaufjahres an den Käufer, so ist der Veranstalter zu benachrichtigen und es muss ein Verantwortlicher des Bezirksverbandes Hessen- Süddeutschland e.V. zugegen sein.

7.3. Bis zur Abnahme trägt der Aussteller das Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des Unterganges. Ebenso trägt der Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt alle Unterhaltskosten, einschließlich Schmied und Tierarzt.

8. Versicherung
8.1. Alle zur Versteigerung kommenden Fohlen sind versichert bei der Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611/533-3972, Fax: 0611/533-773972

8.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ab dem Verkauf bis zur Vollendung des 6. Lebensmonates des Fohlens mit folgenden Leistungen:
80% Entschädigung bei Tod oder Nottötung durch Krankheit oder Unfall
80% Entschädigung bei dauernder Unbrauchbarkeit Für Gewährleistungsmängel besteht keine Haftung.
Der Veranstalter schließt mit der o.g. Versicherung einen entsprechenden Vertrag ab.

8.3. Mitversichert ist jeder Transport des Fohlens innerhalb der Versicherungszeit bis zum Käuferstall. Als Versicherungssumme gilt der Zuschlagpreis; jedoch maximal 7.500,- €. Eine Anschlussversicherung kann auf eigene Kosten im Auktionsbüro bei einem Vertreter des Versicherers oder innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden. Eine Wartezeit entfällt.

9. Änderungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
9.1. Der Auktionator und der Veranstalter behalten sich Änderungen des Ablaufs der Veranstaltung vor.

9.2. Für die Auktion gilt deutsches Recht  in Form der Spezialnormen dieser Auktionsbedingungen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Alsfeld.

9.3. Sollten einzelne Regelungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

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